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Stand: 12.07.2023
0.1 Für die Angebote, Leistungen, Verkäufe und Lieferungen von VIER GmbH (im folgenden Anbieter genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Anbieter als Zusatz zu diesen Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
0.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des KUNDEN unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
0.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
Die nachfolgenden Definitionen gelten für diese AGB und alle gemäß dieser AGB getroffenen Vereinbarungen:
,,Aktueller Stand der Technik“
umfasst alle bis zu dem jeweils bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse, die Eingang in die betriebliche Praxis gefunden haben und die allgemein anerkannt sind.
,,Ansprechpartner“
ist eine vom Kunden oder Anbieter für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet benannte Person, die für dieses Tätigkeitsgebiet vertretungsberechtigt ist.
,,Anwendbare rechtliche Rahmenbedingungen“
sind alle Gesetze und Verordnungen sowie behördliche Vorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien, denen die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechen müssen, einschließlich aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
,,Arbeitsergebnis(se)“
sind alle vom Anbieter geschaffenen Leistungen, soweit sie Gegenstand eigener Rechte sein können, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Charts, Studien, Konzepte.
,,Business Case“ des Kunden sind die Annahmen und Berechnungsgrundlagen, die der Kunde der Auslagerung der vertragsgegenständlichen Leistungen jeweils zugrunde gelegt hat. Diese werden jeweils im Einzelauftrag/Leistungsschein spezifiziert.
,,Dritte“ sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle sonstigen Organisationen, die nicht Vertragspartei sind.
,,Erforderliche Genehmigungen“
sind alle Lizenzen, Zustimmungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Ermächtigungen, die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind.
,,Folgeschäden“ sind untypische Schäden, die bei Abschluss des von dem Schadensereignis jeweils betroffenen Leistungsschutz nicht vorhersehbar waren (z.B. entgangener Gewinn).
,,Geistiges Eigentum“
umfasst sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte, und Know-how.
,,Höhere Gewalt“
ist ein Ereignis, das für keine der Vertragsparteien unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar und, soweit die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen betroffen ist, insbesondere durch Notfallpläne und Notfallmaßnahmen des Anbieters vermeidbar war. Höhere Gewalt kann in diesem Sinne insbesondere folgende Ereignisse umfassen: Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, innerbetriebliche, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen.
,,IT-System(e)“
sind die vom Anbieter zur Erbringung sowie die vom Kunden zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen genutzten Netzwerke, Kommunikationssysteme, Hardware, Software, Schnittstellen und sonstigen technischen Einrichtungen der Informationstechnologie.
,,Leistungsort“
ist der Ort, an dem der Anbieter die das Leistungsversprechen prägenden Leistungshandlungen, wie bspw. den Betrieb des Servers, die Lokation des Helpdesks etc. vorzunehmen hat.
"Leistungsmangel"
Ein ,,Leistungsmangel“ liegt vor, wenn
(a) die vertragsgegenständlichen Leistungen die vertraglich festgelegten Anforderungen und Spezifikationen ganz oder teilweise nicht erfüllen, insbesondere wenn der Anbieter die jeweiligen Service Levels nicht einhält oder
(b) sich die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung eignen oder
(c) nicht eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen ähnlicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der vertragsgegenständlichen Leistungen erwarten kann.
,,Mandantenfähigkeit/Mandantenfähig“
bedeutet, dass die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Kunden unabhängig von der Leistungserbringung gegenüber einem Dritten erfolgen kann und der Kunde die oberste Ordnungsinstanz in den von dem Anbieter zur Leistungserbringung eingesetzten IT-Systemen sowie eine daten-technisch und organisatorisch abgeschlossene Einheit in diesen IT-Systemen darstellt. Im Einzelnen bedeutet Mandantenfähigkeit
die Möglichkeit einer disjunkten, mandantenorientierten Datenhaltung; d.h. dass
insbesondere
(a) der Zugriff von Dritten auf Daten des Kunden physisch unmöglich und eine Trennung sowie wechselseitige Abschirmung der für die jeweiligen Kunden des Anbieters gespeicherten und verarbeiteten Daten gewährleistet ist und
(b) die Vertraulichkeit der Daten des Kunden stets gewahrt ist und kein Dritter Kenntnisse über Daten des Kunden erhält und
(c) die eingehenden, verarbeiteten und gespeicherten Daten des Kunden vor Manipulation durch Dritte geschützt sind,
die Möglichkeit der Ausübung der dem Kunden eingeräumten Kontroll-/Prüfrechte, ohne Verletzung von Rechten Dritter.
,,Personenbezogene Daten“
sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
,,Service Levels (Agreements)“
sind die in einem Einzelauftrag/Leistungsschein festgelegten Leistungsanforderungen, die Art und Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen örtlich, zeitlich, qualitativ und quantitativ festlegen.
„Service Level Credit“
meint einen Servicegutschriften-Mechanismus, bei dem der Anbieter durch eine interne Gutschrift zugunsten des Kunden einen Kredit erhält, wenn die Leistungsanforderung nicht dem vertraglich vereinbarten Servicelevel entspricht.
,,Subunternehmer“
ist, wer mit dem Willen des Anbieters bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit unter diesen AGB als seine Hilfsperson tätig wird, ohne in einem Anstellungsverhältnis zu ihm zu stehen.
,,Standardleistungen“
sind Leistungen, die der Anbieter gegenüber mindestens zwei Kunden erbringt.
"Telekommunikationsdienste"
sind Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen.
„Verkehrsdaten“
sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
,,Vertragsbeginn“
ist der Zeitpunkt, zu dem der Anbieter vertragsgemäß erstmals eine Leistung an den Kunden unter einem Einzelauftrag/Leistungsschein erbringt.
,,Vertragsgegenständliche Leistungen“
sind die vom Anbieter nach Maßgabe der Vertragsdokumente zu erbringenden Leistungen, einschließlich solcher Leistungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die nicht ausdrücklich spezifiziert sind, jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung und Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind.
,,Vertragsdokumente“
sind der Einzelauftrag/Leistungsschein, diese AGB inklusive der Anlagen und der Anhänge zu den Anlagen sowie alle unter diesen AGB getroffenen Vereinbarungen.
,,Vertragsparteien“ sind der Anbieter und der Kunde.
,,Vertrauliche Informationen“
sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich der Vertragsdokumente, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise von Produkten und Dienstleistungen, Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer, Marketing-Pläne, finanzielle Angelegenheiten.
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei unter diesen AGB erhalten hat oder
die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat oder
die empfangende Vertragspartei von einem Dritten erlangt hat, der in Bezug auf die
Nutzung und Weitergabe dieser Informationen nicht an Beschränkungen gebunden ist oder
ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden oder
die eine Vertragspartei gegenüber der empfangenden Vertragspartei durch schriftliche Erklärung von der Vertraulichkeit ausgenommen hat.
Diese AGB finden Anwendung auf alle Leistungen, die der Anbieter während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags gegenüber dem Kunden erbringt.
2.2.1 Die im Einzelfall von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen werden die Vertragsparteien jeweils in individuellen Vereinbarungen, insbesondere Leistungsscheinen, vereinbaren. Wird ein Einzelvertrag/Leistungsschein abgeschlossen, werden diese AGB – soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend schriftlich bestimmt – Bestandteil des Vertrages.
2.2.2 Ergänzt werden die Regelungen des Leitungsscheins durch die produktbezogenen Leistungsbeschreibungen und etwaige produktbezogene Preislisten, soweit im Einzelfall keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangordnung:
2.3.1 Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsgegenstandes, der Preise und der Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden:
Ergänzende Vereinbarungen zu dem jeweiligen Einzelauftrag/Leistungsschein und seinen Anlagen,
die Anlagen des jeweiligen Einzelauftrag/Leistungsscheins,
das Hauptdokument des jeweiligen Einzelauftrag/Leistungsscheins,
das dem Abschluss eines Einzelauftrages/Leistungsscheins jeweils vorausgegangene Angebot des Anbieters.
2.3.2 Hinsichtlich der in diesen AGB und seinen Anlagen sowie Anhängen zu den Anlagen festgelegten rechtlichen Rahmenbestimmungen:
die Bestimmungen dieser AGB,
die Anlagen des jeweiligen Einzelauftrages/Leistungsscheins,
das Hauptdokument des jeweiligen Einzelauftrages/Leistungsscheins,
die gesetzlichen Bestimmungen.
2.3.3 Ergibt sich die Rangfolge der Regelungen nicht eindeutig aus Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2, so geht ein Dokument jüngeren Datums einem Dokument älteren Datums und eine spezielle Bestimmung einer allgemeinen Bestimmung vor.
3.1.1 Die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Detail jeweils aus den Einzelaufträgen/Leistungsscheinen.
3.1.2 Die Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters erfordert möglicherweise die Verwendung von kundeneigenen Endgeräten/Endeinrichtungen (z. B. Telefone, PCs, Router, Computerprogramme). Diese Geräte und Endeinrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang vom Anbieter, wenn sie Teil der produktspezifischen Leistungsbeschreibung sind oder wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Leistungseinschränkungen oder -ausfälle, die durch die Verwendung eigener Endgeräte und Endeinrichtungen des Kunden verursacht werden, hat er Anbieter nicht zu vertreten.
3.1.3 Bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters grundsätzlich darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Zugang zu Angeboten von anderen Anbietern. Derartige Leistungen, die fremde Dritte anbieten, gehören auch dann nicht zum Leistungsumfang vom Anbieter, wenn sie aufgrund der Leistungen vom Anbieter genutzt werden. Dasselbe gilt für Inhalte, die von Dritten angeboten und über Leistungen vom Anbieter in Anspruch genommen werden können.
Soweit in einem Einzelauftrag/Leistungsschein nicht abweichend oder speziell vereinbart, wird der Anbieter die vertragsgegenständlichen Leistungen jeweils entsprechend dem aktuellen Stand der Technik erbringen.
Der Anbieter wird die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten IT-Systeme so konfigurieren und betreiben, dass sie mandantenfähig sind.
3.4.1 Der ANBIETER ist grundsätzlich frei, die Leistungsorte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu verlegen oder zu verändern.
3.4.2 Die Verlagerung eines Leistungsorts, einzelner vertragsgegenständlicher Leistungen oder einzelner Leistungsteile außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden. Der Kunde wird die Zustimmung zu einer solchen Verlagerung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Bei einer Verlagerung in ein Land, das nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, liegt die Zustimmung im billigen Ermessen des Kunden, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO vorliegen. Andernfalls gilt Satz 2.
3.5.1 Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, insoweit diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart oder vom Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
3.5.2 Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen von höherer Gewalt verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
3.5.3 Sofern im Rahmen der vom Anbieter vertragsgemäß zu leistenden Installationsarbeiten beim Kunden Hard- bzw. Softwareerweiterungen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss für den Anbieter nicht vorhersehbar waren, hängt die Bereitstellungszeit auch von der Belieferung durch den entsprechenden Vorlieferanten ab. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
3.5.4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Folgendes: Der Samstag, der Sonntag und alle bundes- und landesweiten Feiertage gelten nicht als Werk- und Arbeitstage. Regelmäßige Arbeitszeit beim Anbieter ist an Werktagen zwischen 07:30 Uhr und 18:00 Uhr.
3.6.1 Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte bei Änderung der
gesetzlichen Umsatzsteuer,
Kosten für die Dienste anderer Anbieter, zu denen der Anbieter dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt,
Kosten für besondere Netzzugänge und für Zusammenschaltungen,
Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur,
ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen.
3.6.2 Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, die Vertragsvereinbarungen durch einseitige Erklärung zu ändern, wenn sich diese Änderungen ausschließlich zugunsten des Kunden auswirken.
3.6.3 Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen zu ändern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist der bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, wenn die Änderung für den Kunden zumutbar ist und wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zu Ungunsten des Kunden verschoben wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn neue technische Entwicklungen eine Leistungsänderung erforderlich machen, da die Leistung in der bisherigen vertraglich vereinbarten Form nicht mehr erbracht werden kann, wenn neu erlassene oder geänderte gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Leistungsänderung erfordern oder wenn ein Vorlieferant seine regulierten Vorleistungsprodukte einstellt oder durch andere vergleichbare Vorleistungsprodukte ersetzt. Die Änderung ist zumutbar, wenn sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen für die vom Kundne genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst mit einer im Wesentlichen vergleichbaren Leistung zur Verfügung steht. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmitteilung weist der Anbieter den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
4.1 Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und, wenn sich ein Mangel oder eine Leistungsstörung zeigt, dem Anbieter unverzüglich eine Anzeige mindestens in Textform zu machen. § 377 HGB gilt entsprechend.
4.2 Im Falle des Auftretens von Leistungsmängeln gilt folgendes Verfahren, soweit in den Einzelaufträgen/Leistungsscheinen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Information der anderen Vertragspartei über den Leistungsmangel,
Analyse und Untersuchung der Ursache für den Leistungsmangel,
Beseitigung des Leistungsmangels,
Nachholung der von dem Leistungsmangel betroffenen vertragsgegenständlichen Leistung, soweit diese möglich und sinnvoll ist,
Minderung der Vergütung,
Geltendmachung von Schadensersatz und Kündigung aus wichtigem Grund.
4.3 Jeder Leistungsmangel wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
,,Kritischer Leistungsmangel“:
ein Leistungsmangel, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder zum Teil ausschließt oder die Geschäftsabläufe des Kunden wesentlich einschränkt;
,,Wesentlicher Leistungsmangel“:
ein Leistungsmangel, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen zwar nicht ausschließt oder die Geschäftsabläufe des Kunden nicht wesentlich einschränkt, jedoch eine Beeinträchtigung der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder eine Einschränkung der Geschäftsabläufe des Kunden zur Folge hat, wobei im Wege zumutbarer Umgehungsmaßnahmen die Auswirkungen auf die betroffenen Geschäftsabläufe des Kunden auf ein zumutbares Maß reduziert werden können. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
,,Unwesentlicher Leistungsmangel“:
ein Leistungsmangel, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung oder die Geschäftsabläufe des Kunden nur geringfügig beeinträchtigt.
4.4 Für die Untersuchung und/oder Beseitigung eines tatsächlich nicht bestehenden Leistungsmangels oder eines Leistungsmangels, der auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, kann der Anbieter eine Aufwandsentschädigung unter Zugrundelegung seiner dann gültigen allgemeinen Preisliste verlangen.
4.5 Ist eine Nachholung der von dem Leistungsmangel betroffenen vertragsgegenständlichen
Leistung nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung in einem
angemessenen Umfang zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Leistungsmangel in der
Nichterreichung einer Spezifikation besteht, für die ein Servicelevel Credit vereinbart worden ist.
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart und es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung im Sinne von § 28 DSGVO handelt, ist der Anbieter berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer zu übertragen.
5.2 Im Falle einer Auftragsverarbeitung regeln die Vertragsparteien dies im Einzelnen im gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.
6.1 Der Kunde stellt dem Anbieter alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
6.2 Für die Absprache der erforderlichen Arbeiten vor, während und nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums mit dem Anbieter in Zusammenhang mit Planung, Bereitstellung, Leistungserbringung und Deinstallation benennt der Kunde einen verantwortlichen und bevollmächtigten Ansprechpartner.
6.3 Der Kunde hat dem Anbieter jede vertragsrelevante Änderung, insbesondere zum Namen oder Firma, zur Rechtsform, zur Anschrift und Rechnungsanschrift, zur Bankverbindung, zu dem von ihm bestellten Ansprechpartner, sowie grundlegende Änderungen der rechtlichen oder finanziellen Verhältnisse (z. B. Umwandlungen, Abtretung von Rechten aus dem Vertrag, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.
6.4 Der Kunde hat die technischen Einrichtungen des Anbieters und seiner Erfüllungsgehilfen, welche in den von ihm genannten Räumen oder Standorten installiert wurden, vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritter zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an solchen technischen Einrichtungen den Anbieter unverzüglich davon zu unterrichten. Jede Maßnahme oder Handlung, insbesondere am Grundstück oder an den Räumlichkeiten (z. B. Bau- und Renovierungsarbeiten), die geeignet ist, den Betrieb der technischen Einrichtungen zu beeinträchtigen, ist mit dem Anbieter rechtzeitig abzustimmen.
6.5 Der Kunde hat ihm gegebenenfalls überlassene Benutzernamen sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und muss sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufbewahren. Der Kunde hat Pass- und Kennwörter unverzüglich zu ändern bzw. Änderungen zu veranlassen, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Pass-/Kennwort Kenntnis erlangt haben. Es wird empfohlen, Pass- und Kennwörter zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen zu ändern.
6.6 Der Kunde erhält bei Vertragsschluss durch den Anbieter Zugang zu einer Plattform mit den Releases Notes der Dienste des Anbieters. Hierdurch erhält der Kunde Zugang zu Informationen und Versionshinweisen der Weiterentwicklungen der Produkte des Anbieters. Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss dem Anbieter eine Kontaktadresse bekannt zu geben, an die Mitteilungen zu den Release Notes erfolgen. Informationen zu neuen Features, Verbesserungen oder Änderungen der Funktionalität erfolgen durch den Anbieter ausschließlich über die Release Notes.
6.7 Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher. Eine Sicherung von Kundendaten durch den Anbieter gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn und soweit diese ausdrücklich vereinbart ist.
6.8 Der Kunde darf Dritten, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag oder den sonstigen produktspezifischen Unterlagen vorgesehen, die vertraglichen Leistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Anbieter zur ständigen Mit- oder Alleinnutzung überlassen und keine Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen des Anbieters bereitstellen. Die nicht genehmigte Nutzungsüberlassung und der ungenehmigte Weiterverkauf berechtigen den Anbieter nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
6.9 Der Kunde ist für die Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn er dazu technische Leistungen des Anbieters nutzt; diese Inhalte sind für den Anbieter grundsätzlich fremde Informationen. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, über die zur Verfügung gestellten Leistungen rechts- oder sittenwidrige Inhalte und/oder Informationen anzubieten, abzurufen, zu übermitteln, bereitzuhalten oder auf derartige Angebote hinzuweisen, insbesondere wenn diese im Sinne der §§ 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt und Krieg verherrlichen oder verharmlosen, andere zu Straftaten anleiten, sexuell anstößig oder im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, die Würde des Menschen missachten und/oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Unzulässig ist auch die Nutzung der Leistungen des Anbieters für ein Verhalten, das als Bedrohung oder Belästigung empfunden wird oder dem Anbieter oder Dritten Schäden zufügt.
6.10 Der Kunde darf die bereitgestellten Leistungen nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere
darf er keine Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen (z. B. unerlaubte Werbung, Schaden verursachende Programme) übersenden oder übermitteln, deren Übersendung oder Übermittlung gesetzlich verboten ist, z.B. keine Anrufe tätigen und/oder Daten übermitteln, durch die andere geschädigt, belästigt oder bedroht werden;
darf er bei abgehenden Verbindungen auf die Ortsnetzrufnummer keine weitere Rufnummer aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn er ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer nicht hat oder diese nicht als aufgesetzte Rufnummer zugelassen ist. Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden;
muss er jede Handlung unterlassen, die zu einer Überlastung der Netzkapazität des Telekommunikationsnetzes, z. B. des Internets, führt (z. B. durch Nutzung des Sprachanschlusses zum systematischen und automatisierten Verbindungsaufbau, um geschaltete Anschlüsse zu scannen);
darf er Sprachmodule ausschließlich für Sprachverbindungen und Datenmodule, soweit dies produktseitig so vorgesehen ist, ausschließlich für Datenverbindungen nutzen;
durch unerlaubtes Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken (Junk-/Spam-Mails), unerlaubtes Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z.B. Verbot der Blockade fremder Rechner);
durch unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking);
durch eine Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
durch die fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy-, News-
, Mail- und Webserverdiensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying);
durch das Fälschen von E-Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IP-Spoofing);
durch das Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing) und
durch Verbreiten von Computerviren und -würmern.
6.11 Der Kunde kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten selbst erfüllen oder Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. Letzteres gilt nicht für die Mitarbeit in der Organisation der Zusammenarbeit, soweit im Einzelfall nicht anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
6.12 Soweit der Anbieter in betrieblichen Räumen des Kunden lokale Systeme installiert, stellt der Kunde alle hierfür erforderlichen Anschlüsse (z.B. Multiplexer, TK- Anlagenschnittstellen, Stromversorgung, Rack Space) sowie einen Fernwartungsinternetzugang auf das System des Anbieters für die Dauer des lokalen Betriebs zur Verfügung und gewährt Technikers des Anbieters (oder seiner Erfüllungsgehilfen) im Störungs- oder Wartungsfall nach vorheriger telefonischer Ankündigung Zugang zu diesen Systemen.
6.13 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, erbringt der Kunde seine Mitwirkungs- und Beistellpflichten für den Anbieter unentgeltlich.
6.14 Der Anbieter wird den Kunden frühzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkte und sonstige Details der von ihm darüber hinaus zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details der Mitwirkungs- und Beistellleistungen ergeben sich aus den Vertragsdokumenten.
6.15 Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die ihm bereitgestellten vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch nehmen.
6.16 Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten schuldhaft nicht nach, darf der Anbieter Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen oder den zugrundeliegenden Vertrag nach Abmahnung und angemessener Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Darüber hinaus ist der Anbieter bei jeder missbräuchlichen und/oder rechtswidrigen Handlung sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für eine solche Pflichtverletzung berechtigt, die jeweilige Leistung bzw. Funktionalität von der die Verletzung ausgeht, zu sperren, entsprechende Inhalte zu löschen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Über eine derartige Sperre/Löschung wird der Kunde vom Anbieter unverzüglich unterrichtet. Der Kunde stellt den Anbieter von allen begründeten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen den Anbieter erhoben werden, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
7.1.1 Die Höhe der Vergütung, die der Anbieter für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erhält, sowie die Mechanismen zur Anpassung der Vergütung an eine Erhöhung oder Reduzierung des Volumens der vertragsgegenständlichen Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelauftrag/Leistungsschein spezifiziert. Sollte das nicht der Fall sein, gelten die allgemeinen Preislisten des Anbieters.
7.1.2 Der Preis für die jeweilige Leistung oder Teilleistung wird unter Zugrundelegung von
marktgerechten Preisen in angemessenem Umfang neu vereinbart, wenn ein Einzelauftrag/Leistungsschein geändert oder ergänzt wird.
7.1.3 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so gelten – soweit nichts anders vereinbart - die Stundenhonorarsätze des Anbieters, die sich aus der allgemeinen Preisliste ergeben.
7.1.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand unter Zugrundelegung Stundenhonorarsätze der allgemeinen Preisliste des Anbieters vergütet.
7.1.5 Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Vertragsparteien werden die Höhe der Vergütung neu festlegen, sobald die Kosten für die Erbringung der zugrunde liegenden Leistung des Anbieters durch die Neueinführung oder Änderung von Steuern, anderen Abgaben oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, durch behördliche Maßnahmen, infolge eines Anstieges von Lohn-, Material-, oder sonstigen Kosten derart ansteigen, dass die Vertragsparteien für den Fall eines gedachten Neuabschlusses des betreffenden Einzelauftrages/Leistungsscheins eine mehr als nur unwesentliche Anpassung des bestehenden Vergütungsniveaus vornehmen würden. Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen auf die Höhe der neu festzusetzenden Vergütung einigen, wird die Vergütung durch den Anbieter unter Berücksichtigung des jeweils marktüblichen Preisniveaus bestimmt.
Eine Preisanpassung kann erstmals mit Wirkung ab dem 12. Monat nach Vertragsbeginn und nur unter den in dem jeweiligen Einzelauftrag/Leistungsschein definierten Bedingungen verlangt werden. Vorstehendes gilt für die Anpassung der Allgemeinen Preisliste entsprechend.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen in Euro-Währung erstellt.
7.4.1 Der Anbieter wird dem Kunden jeweils einmal im Monat eine Rechnung über die in dem vorangegangenen Kalendermonat erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen zukommen lassen. Der Anbieter behält sich jedoch vor, auch in kürzeren oder längeren Zeitabständen eine Rechnung zu stellen.
7.4.2 Für den Rechnungsinhalt und Teilzahlungen gelten bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.
7.4.3 Sofern der Kunde mehrere Produkte/Dienstleistungen des Anbieters beauftragt hat, ist der Anbieter berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für die Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift und bei der Einzugsermächtigung dasselbe Konto angegeben hat.
7.4.4 Die Rechnung wird dem Kunden je nach Vereinbarung in Papierform oder online in elektronischer Form (nachfolgend „Online- Rechnung“ genannt) zur Verfügung gestellt. Für die Übermittlung einer Rechnung in Papierform kann der Anbieter nach Maßgabe der jeweiligen produktspezifischen Preislisten ein monatliches Entgelt erheben.
7.4.5 Die Vergütungen für Diensteangebote Dritter, insbesondere für die Nutzung von Sonderrufnummern, können vom Anbieter geltend gemacht und in Rechnung gestellt werden, soweit interne Vereinbarungen zur Abrechnung dieser Dienste zwischen dem Dritten und dem Anbieter abgeschlossen worden sind. Beim Angebot von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des TKG gelten die Regelungen des TKG.
7.5.1 Für Rechnungsbeanstandungen gelten in ihrem Anwendungsbereich, also insbesondere bei der Abrechnung von Verbindungsentgelten, Prepaid-Produkten und unechten Flatrates (mit Zeit- oder Volumenbegrenzung), die besonderen Regelungen des TKG. Die Beanstandungsfrist beträgt acht Wochen nach Zugang der Rechnung. Der Grund für die Beanstandung ist schlüssig darzulegen.
7.5.2 Im Übrigen gilt: Der Kunde kann Einwendungen gegen die Rechnung und einen darin ausgewiesenen Saldo innerhalb einer Frist von acht Wochen seit Zugang der Rechnung geltend machen. Der Grund für die Beanstandung ist schlüssig darzulegen. Der Anbieter wird in den Rechnungen auf die zu wahrende Frist und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Rechnungsbetrag oder der Saldo als genehmigt.
7.6.1 Sämtliche Vergütungen sind ohne Abzug zahlbar und werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
7.6.2 Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er dies verschuldet hat. Der Anbieter ist berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz nach Maßgabe der bei Vertragsschluss geltenden produktspezifischen Preisliste zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass durch die Rückbelastung kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
7.7.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Anbieters nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.7.2 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.8.1 Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Befindet sich der
Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.8.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, so ist der Anbieter nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen und/oder Schadensersatz wegen Nichtleistung zu verlangen.
7.8.3 Der vom Kunden zu zahlende Schadensersatz beträgt 80 % des vereinbarten Mindestumsatzes bzw. 80 % der vereinbarten monatlichen Grundgebühren zum Zeitpunkt der Kündigung bis zum vereinbarten Vertragslaufzeitende. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
7.8.4 Der Anbieter ist berechtigt, bei wiederholt eintretendem Zahlungsverzug des Kunden oder wenn durch anderweitige Umstände, insbesondere bei drohender Insolvenz, die nicht fristgerechte Zahlung des Kunden zu befürchten ist, die Rechnungslegung auf Vorkasse umzustellen.
7.8.5 Die Befugnis des Anbieters zur Sperre von öffentlich zugänglichen Telefondiensten beim Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem TKG.
7.8.6 Weitere gesetzliche Rechte des Anbieters, insbesondere zur Verweigerung der Leistung an anderen als öffentlich zugänglichen Telefondiensten bei einer Leistungsstörung (z.B. durch eine Sperre oder ein Zurückbehaltung), bleiben unberührt. Der Anbieter ist zur Sperre oder Zurückbehaltung insbesondere berechtigt,
wenn der Kunde in nicht nur unerheblicher Höhe in Zahlungsverzug gerät,
wenn der Kunde gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt und dem Anbieter deswegen die weitere Leistungserbringung nicht zuzumuten ist,
wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt,
wenn es zu einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens und der Höhe der Entgeltforderung kommt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.
7.8.7 Der KUNDE bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre oder Leistungszurückbehaltung verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Im Fall der berechtigten Sperrung ist der Anbieter darüber hinaus berechtigt, dem Kunden einen pauschalen Aufwendungsersatz für die Sperre und für den Wiederanschluss in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der jeweiligen produktspezifischen Preisliste. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Aufwendungen nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen sind.
8.1.1 Das gesamte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Einzelauftrages/Leistungsscheins bestehende geistige Eigentum des Kunden sowie dessen Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen durch den Anbieter erfolgen zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden.
8.1.2 Der Kunde räumt dem Anbieter hiermit für die Dauer des jeweiligen Leistungsscheins ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das geistige Eigentum des Kunden während der Laufzeit des jeweiligen Einzelauftrags/Leistungsscheins zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Kunden erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des geistigen Eigentums des Kunden sowie die Bearbeitung oder Änderung ist nur zulässig, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Die Erteilung von Unterlizenzen oder die Nutzung durch Dritte ist – vorbehaltlich einer im Einzelfall zu treffenden Einzelvereinbarung – ausgeschlossen.
8.2.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, bleibt das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leistungsscheins bestehende geistige Eigentum des Anbieters sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen des zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leistungsscheins bestehenden geistigen Eigentums des Anbieters während der Vertragslaufzeit im Eigentum des Anbieters.
8.2.2 Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenztes Recht ein, das geistige Eigentum des Anbieters zu nutzen, soweit dies für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des geistigen Eigentums des Anbieters sowie die Bearbeitung oder Änderung ist nur dann zulässig, soweit dies zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen zwingend erforderlich ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind und bleiben sämtliche Unterlagen Eigentum der Vertragspartei, die sie herausgibt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei weder ganz noch teilweise vervielfältigt werden.
Der Anbieter wird Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und anderer einschlägiger Datenschutzbestimmungen (Fernmeldegeheimnis) nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
9.2.1 Der Anbieter erhebt, verarbeitet und nutzt die vom Kunden zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen übergebenen Daten grundsätzlich im Wege der weisungsgebundenen Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) für den Kunden.
9.2.2 Der Kunde behält die volle Kontrolle über die vom Anbieter für den Kunden zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu nutzenden Daten. Der Kunde ist ,,Herr der Daten“. Im Verhältnis der Vertragsparteien stehen sämtliche von dem Anbieter für den Kunden erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten ausschließlich dem Kunden zu; ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters besteht hieran nicht.
9.2.3 Der Anbieter wird Weisungen des Kunden, welche sich auf die Beachtung der Vorschriften der DSGVO oder sonstiger einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften beziehen, beachten. Er wird die bei der Leistungserbringung vom Kunden erhaltenen Daten ausschließlich nach den Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen. Sofern der Anbieter der Auffassung ist, dass die Ausführung solcher Weisungen zu einer Verletzung von Datenschutzbestimmungen führen könnte, ist er verpflichtet, den Kunden hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
9.2.4 Die Art der personenbezogenen Daten, die für den Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt werden und die Zwecke, zu denen der Anbieter diese personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen darf, sind in den Einzelaufträgen/Leistungsscheinen festzulegen.
9.2.5 Näheres darüber hinaus regelt ein gesondert zwischen den Parteien abzuschließender Auftragsverarbeitungsvertrag.
10.1.1 Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages/Leistungsscheins zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
10.1.2 Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offen gelegt werden, es sei denn:
(a) dies ist auf Grund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert oder
(b) die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die sich in den Unterlagen und Daten befinden, hat der jeweilige Vertragspartner zu vernichten oder zu löschen. Die Verpflichtung gilt auch für alle sonstigen Dokumente oder Daten, die auf der Grundlage der vorstehend genannten Dokumente oder Daten geschaffen oder anderweitig erstellt wurden. Die Vertragspartner bestätigen sich gegenseitig innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Beendigung eines Einzelauftrags/Leistungsscheins schriftlich, dass die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt worden sind.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Vertraulichkeitsgebot wird der jeweilige Vertragspartner der anderen Vertragspartei eine angemessene von ihm zu bestimmende Vertragsstrafe zahlen, die der Höhe nach vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Dauerverstoß, wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung fällig. Weitere Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche bleiben durch das Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe unberührt.
Die Bestimmungen dieser Verpflichtung gelten bis drei Jahre nach Beendigung des Vertrages fort.
Die Vertragsparteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht an anderer Stelle im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Bedingungen auf Schadensersatz, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anbieter haftet für eine leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) lediglich in Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.2.2 Die Haftungsbeschränkung gemäß 11.2.1 gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder einer vom Anbieter übernommenen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
11.2.3 Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Anrufer auf einen anderen Anschluss als den im Vertrag bestimmten weitergeleitet werden, ohne, dass sich der Inhaber des Anschlusses mit der Weiterleitung einverstanden erklärt hat.
11.2.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
11.2.5 Aus dem Ausfall der Nutzungsmöglichkeit während notwendiger Wartungsarbeiten kann der Kunde gegen den Anbieter keinen Schadensersatzanspruch herleiten, es sei denn, ein Schaden wurde vom Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
11.2.6 Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Kunden besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Kunden und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
11.2.7 Für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen sonstiger Dritter, insbesondere anderer Anbieter oder Netzbetreiber entstehen, haftet der Anbieter nur, soweit der Anbieter Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Der Anbieter kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung des Anbieters ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit die Schaden verursachenden Ereignisse oder Störungen durch den Anbieter bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen selbst schuldhaft verursacht worden sind.
11.2.8 Ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
12.1 Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, benachrichtigen.
12.2 Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, vorausgesetzt, sie ist ihrer Informationspflicht gem. vorstehender Ziff. 12.1 nachgekommen.
12.3 Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen zu modifizieren (z.B. bei Softwareupdates oder –upgrades) oder vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherheit des Netzbetriebs, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder zu einer Leistungsverbesserung erforderlich ist.
12.4 Dasselbe gilt für Leistungsbeschränkungen oder -einstellungen, die aufgrund notwendiger Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten eintreten. Der Anbieter wird den Kunden über Maßnahmen der vorstehenden Art sowie über notwendige Baumaßnahmen unterrichten und diese mit dem Kunden abstimmen.
Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, treten die Einzelaufträge/Leistungsscheine jeweils am Ersten des Kalendermonats in Kraft, nachdem alle aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind. Die einzelnen Leitungsscheine haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigt.
13.1.1 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.1.2 Ein wichtiger Grund, der den Anbieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn
der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate
dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht, in Verzug gerät,
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Anbieter - auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit - gefährdet ist,
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird,
der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig ist,
der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung durch sein schuldhaftes, pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag in erheblichem Maße so erschwert, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist;
der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten verstößt,
der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält; hierzu gehören insbesondere alle aus dem Kundenverhältnis resultierenden Verletzungen strafrechtlicher Vorschriften sowie die missbräuchliche Nutzung der vertraglichen Leistungen einschließlich der Beeinträchtigung der Dienstequalität und Dienstefunktion.
13.1.3 Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Kündigt der Anbieter das Vertragsverhältnis fristlos aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anbieter kann Schadensersatz in Höhe der festen monatlichen Grundpreise oder des monatlichen Mindestentgeltes bei Tarifen ohne festen Grundpreis, die vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin von dem Kunden zu zahlen gewesen wären, geltend machen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass dem Anbieter durch die Kündigung kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
13.1.4 Die Regelungen der Ziffer 11 finden Anwendung.
14.1 Alle Ansprüche gegen den Anbieter verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der anderen Vertragspartei ihrer Entstehung. Ausgenommen sind Haftungsansprüche aus vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Schäden.
14.2 Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung der Leistung.
14.3 Im Anwendungsbereich des TKG sowie weitere Spezialgesetze gehen deren Verjährungsregelung vor, soweit sie zwingend sind.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Anbieter berechtigt, den Namen des Kunden und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketing-Materialien zu veröffentlichen und zu verwenden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die aktive Abwerbung von Mitarbeiter:innen der anderen Vertragspartei selbst oder durch Dritte während der Laufzeit dieses Vertrags sowie innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen.
Soweit in den einzelnen Vertragsdokumenten nicht abweichend vereinbart, sind sämtliche Mitteilungen an die Ansprechpartner der Vertragsparteien zu richten. Sämtliche Mitteilungen, insbesondere eine Kündigung, bedürfen der Schriftform.
Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen zu diesem Vertrag.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder der übrigen Vertragsdokumente bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterschrift der hierzu berechtigten Ansprechpartner beider Vertragsparteien. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Bei Abweichungen von diesen AGB ist in der jeweiligen Vereinbarung die Bestimmung der AGB, von der abgewichen werden soll, explizit zu nennen.
Sofern nicht abweichend gesetzlich geregelt, entspricht E-Mail nicht der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB der der unter diesen AGB getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB sowie der unter diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass diese AGB oder eine unter diesen Bedingungen getroffen Vereinbarung lückenhaft ist.
Diese AGB sowie die unter den Bedingungen getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Ausland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt und sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
[Stand: 12.07.2023]